Satzung der Wählergemeinschaft "Für die Gemeinde Stedesdorf"

Präambel: Die Wählergemeinschaft "Für die Gemeinde Stedesdorf" stellt sich zur Aufgabe, das öffentliche Leben in der Gemeinde Stedesdorf nach demokratischen Grundsätzen auf der Grundlage der persönlichen Freiheit in Zusammenarbeit mit den Einwohnern der Gemeinde zu gestalten und gibt sich deshalb folgende Satzung:

I. Abschnitt: Gebiet, Name und Sitz der Wählergemeinschaft
§ 1: Die Wählergemeinschaft ist ein Zusammenschluss interessierter Bürgerinnen und Bürger aus der Gemeinde Stedesdorf. Sie führt den Namen Wählergemeinschaft "Für die Gemeinde Stedesdorf".
§ 2: Die Wählergemeinschaft umfasst das Gebiet der Gemeinde Stedesdorf. Sie ist zuständig für die politischen und organisatorischen Fragen ihres Bereiches.
§ 3: Der Sitz der Wählergemeinschaft ist Stedesdorf.
II. Abschnitt: Mitgliedschaft
§ 4: Mitglied der Wählergemeinschaft "Für die Gemeinde Stedesdorf" kann jeder Einwohner der Gemeinde Stedesdorf werden, der ihre Ziele zu fördern bereit ist, das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht verloren hat.
§ 5: Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
§ 6: Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes.
§ 7: Gegen eine ablehnende Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes kann binnen zwei Wochen nach Eingang der schriftlichen Mitteilung der Ablehnung durch den Bewerber die Entscheidung des erweiterten Vorstandes beantragt werden.
III. Abschnitt: Rechte und Pflichten, Beendigung der Mitgliedschaft
§ 8: Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Versammlungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Gesetze und der satzungsmäßigen Bestimmungen teilzunehmen. Nur Mitglieder können in Organe oder Gremien der Wählergemeinschaft entsandt werden.
§ 9: Die Mitglieder sind verpflichtet, sich für die Ziele der Wählergemeinschaft "Für die Gemeinde Stedesdorf" einzusetzen. Vorstandsmitglieder und Inhaber von anderen Ämtern haben die übertragenden Aufgaben gewissenhaft und nach besten Kräften zu erfüllen.
§ 10: Jedes Mitglied hat Beiträge zu entrichten. Die Beitragshöhe wird auf der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 11: Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss. Der Austritt ist dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich zu erklären. Er wird mit Zugang der Austrittserklärung wirksam, es sei denn, das die Erklärung ein späteres Datum beinhaltet. Als Erklärung des Austrittes aus der Wählergemeinschaft ist zu behandeln, wenn ein Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag länger als 12 Monate im Zahlungsverzug ist, innerhalb dieser Frist zweimal schriftlich gemahnt wurde und anschließend auf eine dritte Mahnung trotz Setzung einer weiteren Zahlungsfrist von einem Monat und trotz schriftlichen Hinweises auf die Folgen einer weiteren Zahlungsverweigerung die rückständigen Mitliedsbeiträge nicht bezahlt. Der geschäftsführende Vorstand stellt die Beendigung der Mitgliedschaft fest und hat dieses dem ausgeschiedenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.
§ 12: Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze und Ordnung der Wählergemeinschaft verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Eine Schädigung liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied wegen einer ehrenrührigen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist. Gegen Grundsätze und Ordnung verstößt, wer vertrauliche Vorgänge veröffentlicht oder weitergibt oder wer Vermögen, das der Wählergemeinschaft gehört oder zur Verfügung steht, veruntreut.
IV. Abschnitt: Organe und ihre Aufgaben
§ 14: Die Organe der Wählergemeinschaft "Für die Gemeinde Stedesdorf" sind der geschäftsführende Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, 2 stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Kassenwart(in), dem/der Schriftführer(in) und dem/ der Pressewart(in.
Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes und Beisitzern aus den Altgemeinde Mamburg, Osteraccum, ‚Stedesdorf und Thunum. Die Anzahl wird auf der Mitgliederversammlung festgelegt und sollte die Mitgliederzahlen aus den einzelnen Ortsteilen angemessen berücksichtigen. Von Amts wegen sind die Gemeinderatsmitglieder der Wählergemeinschaft "Für die Gemeinde Stedesdorf" Beisitzer mit beratender Stimme im erweiterten Vorstand, sofern sie nicht bereits Vorstandsmitglied sind.

§ 15: Der geschäftsführende Vorstand der Wählergemeinschaft "Für die Gemeinde Stedesdorf" hat die Aufgabe

a) für die Ziele der Wählergemeinschaft zu werben,
b) die Mitglieder über alle wichtigen Gemeindeangelegenheiten zu unterrichten und sie zur Teilnahme an der gemeinsamen Arbeit anzuregen,
c) die Belange der Wählergemeinschaft gegenüber den Behörden und Institutionen seines Bereiches zu vertreten,
d) in regelmäßigen Abständen, mindestens halbjährlich, eine Vorstandssitzung abzuhalten,
e) jährlich in einer Mitgliederversammlung und bei Bedarf dem erweiterten Vorstand über Beschlüsse und andere Aktivitäten zu berichten,
f) Veranstaltungen für die Mitglieder zu organisieren bzw. sich daran zu beteiligen, sofern dieses nicht Aufgabe des erweiterten Vorstandes ist,
g) Beschlüsse entsprechend der Satzung in einer angemessenen Zeit herbeizuführen ( z. B. Aufnahme von Mitgliedern usw. ),
§ 16: Der erweiterte Vorstand hat insbesondere die Aufgabe
a) den geschäftsführenden Vorstand bei seiner Arbeit zu unterstützen,
b) notwendige Beschlüsse aufgrund der Satzung innerhalb einer angemessenen Frist herbeizuführen,
c) der Wahlversammlung einen Vorschlag für die Aufstellung der Kandidatenliste für die Gemeinderatswahl zu unterbreiten.
§ 17: Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Beschlussfassung über die Satzung,
b) Wahl des geschäftsführenden Vorstandes, der Beisitzer und zweier Kassenprüfen für die Dauer von jeweils 2 Jahren,
c) Beschluss über die Arbeit der Wählergemeinschaft in der Gemeinde Stedesdorf,
d) Entgegennahme der Berichte des/der Vorstandsvorsitzenden und des / der Kassenwart/es/in und der Kassenprüfer,
e) Entlastung des Vorstandes,
f) Auflösung der Wählergemeinschaft
Vor den Kommunalwahlen ist rechtzeitig eine öffentliche Wahlversammlung zur Aufstellung der Kandidatenliste einzuberufen und durchzuführen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Ergebnisprotokoll festzuhalten und vom / von der Schriftführer/(in) und dem / der 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
V. Verfahrensordnung

§ 18: Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Einladung erfolgt durch Bekanntmachung im "Anzeiger für Harlingerland" oder durch eine schriftliche Einladung. Der geschäftsführende Vorstand und der erweiterte Vorstand sind beschlussfähig, wenn mehr als 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Vor Eintritt in die Tagesordnung ist die Beschlussfähigkeit durch den / der 1. Vorsitzenden festzustellen. Bei Beschlussunfähigkeit hat der / die 1. Vorsitzende die Sitzung sofort aufzuheben und Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung für die nächste Sitzung zu verkünden. Die Sitzung ist dann in jedem Fall beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

§ 19: Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 20: In allen Organen erfolgen Abstimmungen mit Ausnahme von Wahlen durch Handzeichen, es sei denn, dass ¼ der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung verlangt.
§ 21: Die Wahlen der Mitglieder der Organe sind geheim und erfolgen durch Stimmzettel. Sind in einem Wahlgang für ein Organ der Funktion nach mehrere Personen zu wählen ( z. B. Beisitzer im erweiterten Vorstand ), so erfolgt die Wahl durch ein auf dem Stimmzettel vor dem Namen eines Kandidaten gesetzten Kreuz.
§ 22: Bei allen Wahlen ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht mit für die Feststellung der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Erforderlichenfalls wird eine Stichwahl durchgeführt; bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 23: Für die Abstimmung über eine Kandidatenliste, die nicht mehr zu wählende Personen enthält als Kandidatinnen und Kandidaten aufgestellt werden können, kann eine Blockwahl erfolgen.
VI. Auflösung

§ 24: Die Auflösung der Wählergemeinschaft kann nur von einer besonders hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit beantragt werden. Bei Auflösung der Wählergemeinschaft "Für die Gemeinde Stedesdorf" fällt das Vermögen an die Gemeinde Stedesdorf.

VII. Inkrafttreten

§ 25: Diese geänderte Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 28. Oktober 1997 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.